I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dresden am 11. Oktober 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Wohnungseigentums an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt.
Das vermietete Wohnungseigentum erbrachte im Jahre 2001 Mieteinnahmen von 7.972,80 DM und im Jahre 2002 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung solche von 1.019,10 EURO. Der Zwangsverwalter beantragte hiernach die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2001 und 2002 nach dem doppelten Regelsatz des §
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