BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 34/03
Normen:
ZwVerwVO § 24 § 23 Abs. 1 ; ZVG § 153 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2005, 472
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.09.2002

Vergütung des Zwangsverwalters

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 34/03

DRsp Nr. 2004/18552

Vergütung des Zwangsverwalters

Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 EURO 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 EURO 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 4.500 EURO 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Die hiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge.

Normenkette:

ZwVerwVO § 24 § 23 Abs. 1 ; ZVG § 153 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dresden am 11. Oktober 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Wohnungseigentums an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt.

Das vermietete Wohnungseigentum erbrachte im Jahre 2001 Mieteinnahmen von 7.972,80 DM und im Jahre 2002 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung solche von 1.019,10 EURO. Der Zwangsverwalter beantragte hiernach die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2001 und 2002 nach dem doppelten Regelsatz des § 24 ZwVerwVO.