LSG Sachsen - Beschluss vom 04.01.2021
L 1 KA 5/20 B ER
Normen:
SGB V § 75 Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 291 Abs. 2b; SGB V § 291 Abs. 2c S. 1; SGB I § 11 S. 1; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 2; SGB I § 53 Abs. 3; SGB X § 31; ZPO § 850a; ZPO § 850c; ZPO § 850d; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. a)-b); ZPO § 850i; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 372 S. 1-2; BGB § 398; BGB § 400; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 Hs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 88/20

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages durch die Kassenärztliche Vereinigung als Drittschuldner auf Verlangen des Vertragsarztes im Falle einer Abtretung des der Pfändung unterworfenen Teils des HonoraranspruchsZulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten als öffentlich-rechtliche Streitigkeit um die Rechte aus einem HonorarbescheidAnforderungen an die Passivlegitimation der Kassenärztlichen Vereinigung für das Begehren der Auszahlung des gesamten im Honorarbescheid festgesetzten vertragsärztlichen HonorarsAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Geltendmachung besonderer Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen - hier verneint für die sächliche Ausstattung der Arztpraxis mit Hard- und Software

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen L 1 KA 5/20 B ER

DRsp Nr. 2021/2556

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages durch die Kassenärztliche Vereinigung als Drittschuldner auf Verlangen des Vertragsarztes im Falle einer Abtretung des der Pfändung unterworfenen Teils des Honoraranspruchs Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten als öffentlich-rechtliche Streitigkeit um die Rechte aus einem Honorarbescheid Anforderungen an die Passivlegitimation der Kassenärztlichen Vereinigung für das Begehren der Auszahlung des gesamten im Honorarbescheid festgesetzten vertragsärztlichen Honorars Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Geltendmachung besonderer Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen – hier verneint für die sächliche Ausstattung der Arztpraxis mit Hard- und Software

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

III. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.087,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 291 Abs. 2b; SGB V § 291 Abs. 2c S. 1; SGB I § 11 S. 1;