LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2015
5 Sa 599/14
Normen:
BGB § 134; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 749/14

Vergütungsklage auf unpfändbaren Lohn bei unerheblichem Aufrechnungseinwand der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 599/14

DRsp Nr. 2016/1861

Vergütungsklage auf unpfändbaren Lohn bei unerheblichem Aufrechnungseinwand der Arbeitgeberin

1. Die in einer schriftlichen Lohnabrechnung der Arbeitgeberin ausgewiesene Lohnforderung wird streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden; wer aufgrund eigener Abrechnung eine Forderung kennt, braucht von seinem Vertragspartner nicht noch einmal darauf hingewiesen zu werden, wie diese Forderung sich errechnet und dass sie erhoben werden soll. 2. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist; auch die Aufrechnung ist nach § 394 Satz 1 BGB verboten. 3. Mit dem Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot soll der Arbeitnehmer (auch gegen seinen Willen) davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung oder Aufrechnung seiner Lohnansprüche die Geldmittel verliert, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt; ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht vollständig entzogen wird. 4. § 394 Satz 1 BGB ist zwingend und unabdingbar; entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 26. März 2015, Az. 5 Sa 599/14, wird aufrechterhalten.

2.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;