OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.05.2001
2 W 77/00
Normen:
UWG § 7 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
wrp 2001, 1107
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 30.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KfH 234/00

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen das Gebot der Unterlassen einer unzulässigen Sonderveranstaltung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 77/00

DRsp Nr. 2005/14153

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen das Gebot der Unterlassen einer unzulässigen Sonderveranstaltung

Ist dem Unterlassungsschuldner die Durchführung einer unzulässigen Sonderveranstaltung mit der Werbung "Mega-Schnäppchen, 5.000 Paar Markenschuhe für die ganze Familie... bis zu 70% reduziert" im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, so wird diesem Verbot jedenfalls dann zuwider gehandelt, wenn in optisch unveränderten Geschäftsräumen weiter das gesamte Warenangebot zu entsprechend reduzierten Preisen angeboten wird.

Normenkette:

UWG § 7 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Der Schuldnerin wurde durch Beschlussverfügung der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelsachen des Landgerichts Heilbronn vom 09.06.2000 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere in Werbebeilagen, für den Verkauf für Waren des Sortiments außerhalb zulässiger Sonderveranstaltungen mit den Hinweisen

,Mega Schnäppchen'

und

"5000 Paar Markenschuhe für die ganze Familie

Restsortimente/Auslaufmodelle aus unseren Katalogen bis zu 70 % reduziert!!!"