BVerfG - Beschluß vom 09.03.1965
2 BvR 176/63
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 399
JZ 1965, 357
MDR 1965, 546
NJW 1965, 1171
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.03.1963 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 126/63

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 09.03.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 176/63

DRsp Nr. 1995/8910

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

»1. Im Beschwerdeverfahren gegen richterliche Beschlagnahme hat der Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.2. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn dem Prozeßbevollmächtigten die ihm nach § 147 Abs. 3 StPO zustehende Akteneinsicht verweigert wird oder wenn das Gericht den Beschwerdeführer, der in der berechtigten Erwartung über die beantragte Akteneinsicht die angekündigte Beschwerdebegründung zurückgestellt hat, mit der Sachentscheidung überrascht, ohne vorher über den Antrag auf Akteneinsicht zu befinden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 3 ;

Gründe:

A.