BGH - Beschluss vom 27.09.2018
IX ZA 4/18
Normen:
ZPO § 850c Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 43
ZInsO 2018, 2575
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 158/16
LG Waldshut-Tiengen, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 79/17

Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur monatlichen Vorlage der Lohnabrechnungen; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Abführung der pfändbaren Beträge an die Masse

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen IX ZA 4/18

DRsp Nr. 2018/15648

Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur monatlichen Vorlage der Lohnabrechnungen; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Abführung der pfändbaren Beträge an die Masse

Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Februar 2018 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 1;

Gründe

I.