FG Münster - Beschluss vom 22.10.2020
6 V 2806/20 AO
Normen:
AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 92

Verpflichtung zur Mitteilung über die Freigabe von Corona-Überbrückungshilfe; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Einziehung der Corona-Überbrückungshilfe nach Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Münster, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 6 V 2806/20 AO

DRsp Nr. 2020/17037

Verpflichtung zur Mitteilung über die Freigabe von Corona-Überbrückungshilfe; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Einziehung der Corona-Überbrückungshilfe nach Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der M Bank ... nach Zugang dieses Beschlusses unverzüglich mitzuteilen, dass er Verfügungen des Antragstellers über das auf dem Konto des Antragstellers mit der IBAN DE xxx bestehende Guthaben in Höhe eines Betrags von 2.731,90 € - als noch auf dem Konto befindlicher Corona-Überbrückungshilfe NRW - freigibt, d.h. er diesen Betrag von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die der M Bank ... am 18.09.2020 zugestellt wurde, einmalig freistellt.

Für den Fall, dass die M Bank ... aufgrund der ihr am 18.09.2020 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus dem am 17.09.2020 gutgeschriebenen Betrag ("Corona-Überbrückungshilfe") ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag an den Antragsteller auszukehren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1;

Gründe

I.