BGH - Urteil vom 30.04.2015
IX ZR 301/13
Normen:
BGB § 242; ZPO § 867 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 2244
DZWIR 2015, 436
DZWIR 25, 436
MDR 2015, 798
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 850
NZI 2015, 550
NZI 2015, 7
NotBZ 2015, 346
ZInsO 2015, 2016
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9985/12
OLG Nürnberg, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 994/13

Verpflichtungen eines durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen IX ZR 301/13

DRsp Nr. 2015/8751

Verpflichtungen eines durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren

Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts S. zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2013 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 867 Abs. 1;

Tatbestand