BGH - Beschluß vom 30.01.2004
IXa ZB 286/03
Normen:
ZVG § 16 Abs. 2 § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 751
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Versagung des Zuschlags wegen Nichtvorliegens des Vollstreckungstitels

BGH, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 286/03

DRsp Nr. 2004/4826

Versagung des Zuschlags wegen Nichtvorliegens des Vollstreckungstitels

Der Zuschlag darf nicht versagt werden, weil im Versteigerungstermin der Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubiger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens vorhanden und in ihrer Wirksamkeit nie beeinträchtigt war und entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilung oder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens wieder vorgelegt wird.

Normenkette:

ZVG § 16 Abs. 2 § 83 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des Notariats P. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 111/00 -, in der die Schuldnerin eine Grundschuld über 407.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung ihres Miteigentumsanteils. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Beschlagnahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubigerin zurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hat das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von 100.100 EURO Meistbietenden den Zuschlag zu je 1/2 Miteigentum erteilt.