BSG - Urteil vom 28.02.1990
8 RKn 3/89
Normen:
EheG § 58 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 1 Alt 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1 Alt 1; ZPO § 850h Abs. 2 S. 1;

Verschleiertes Arbeitseinkommen bei Geschiedenenwitwenrente

BSG, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 8 RKn 3/89

DRsp Nr. 1998/18980

Verschleiertes Arbeitseinkommen bei Geschiedenenwitwenrente

1. Wenn der Versicherte vor dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode verschleiertes Arbeitseinkommen (§ 850h Abs. 2 ZPO) erzielt hat, so bleibt dieses außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum lediglich Krankengeld auf der Grundlage des angemeldeten Einkommens bezogen hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EheG § 58 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 1 Alt 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1 Alt 1; ZPO § 850h Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin aus der Versicherung ihres am 18. März 1986 verstorbenen geschiedenen Ehemannes (Versicherter) eine Hinterbliebenenrente (Geschiedenenrente) zu gewähren ist. Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 1976 aus dem überwiegenden Verschulden des Versicherten geschieden. Seit dem Jahre 1976 ist die Beigeladene mit dem Versicherten verheiratet gewesen. Sie bezieht aus seiner Versicherung eine Witwenrente.