Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbringen zur Zahlung des vom Kläger aufgrund der ausgebrachten Pfändung beanspruchten Betrages, wie ihn das Landgericht von den Parteien rechnerisch unbeanstandet ausgeurteilt hat, verpflichtet.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 850 h Abs. 1 ZPO i.V.m. § 611 bzw. 675 BGB.
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