OLG Celle - Urteil vom 14.12.2000
11 U 51/00
Normen:
ZPO § 850h ; BGB § 611 § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 199
Vorinstanzen:
LG Hannover - 17 O 4172/00 - 229,

Verschleierung von Arbeitseinkommen - Pfändung der Vergütung an Dritten

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 11 U 51/00

DRsp Nr. 2001/6346

Verschleierung von Arbeitseinkommen - Pfändung der Vergütung an Dritten

»Zur Pfändung der Vergütung von Leistungen des Schuldners an einen Dritten zwecks Verschleierung des Arbeitseinkommens«

Normenkette:

ZPO § 850h ; BGB § 611 § 675 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Beklagte ist dem Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbringen zur Zahlung des vom Kläger aufgrund der ausgebrachten Pfändung beanspruchten Betrages, wie ihn das Landgericht von den Parteien rechnerisch unbeanstandet ausgeurteilt hat, verpflichtet.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 850 h Abs. 1 ZPO i.V.m. § 611 bzw. 675 BGB.