BGH - Beschluss vom 11.11.2015
1 StR 339/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 156; ZPO a.F. § 807;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2014

Versicherung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben an Eides statt; Beimessung einer Zäsurwirkung der zweiten Vorverurteilung des Angeklagten während des Tatzeitraums

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 1 StR 339/15

DRsp Nr. 2016/414

Versicherung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben an Eides statt; Beimessung einer Zäsurwirkung der zweiten Vorverurteilung des Angeklagten während des Tatzeitraums

1. Zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gehört neben der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner gemäß § 807 Abs. 1 und 2 ZPO zusätzlich die Versicherung gemäß § 807 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.2. Hieran fehlt es, wenn die Verweigerung der Unterschrift darauf hindeutet, dass der Angeklagte keine strafrechtlich bewehrte Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung übernehmen wollte.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2014 aufgehoben

a)

im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte U. wegen falscher Versicherung an Eides statt verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtstrafen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten U. wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;