Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte "Beschwerde" der Schuldnerin ist als solche zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Schuldnerin wegen der gerügten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 22.1.1997 zu Ordnungsmitteln verurteilt. Es besteht auch kein Anlaß, die Höhe der festgesetzten Ordnungsmittel zu reduzieren.
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