OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1997
6 W 97/97
Normen:
ZPO §§ 793, 890, 891 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 327

Verstoß gegen gerichtliches Unterlassungsgebot; Stornierung/Verhinderung von wettbewerbswidrigen Anzeigen

OLG Köln, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 6 W 97/97

DRsp Nr. 1998/2184

Verstoß gegen gerichtliches Unterlassungsgebot; Stornierung/Verhinderung von wettbewerbswidrigen Anzeigen

»Der zur Unterlassung wettbewerbswidrig gestalteter Anzeigen verurteilte Wettbewerber ist gehalten, mit allem Nachdruck und unter Einsatz aller in Betracht kommenden rechtlichen Mittel dem weiteren Abdruck der beanstandeten Anzeigen entgegenzuwirken. Davon darf er sich weder durch den Hinweis auf technische Schwierigkeiten, denen er erfolgreich hätte begegnen können, noch durch den Hinweis auf angebliche Chancen im Zusammenhang mit bereits abgemahnten oder gerichtlich verbotenen Anzeigen abhalten lassen.«

Normenkette:

ZPO §§ 793, 890, 891 ;

Gründe:

Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte "Beschwerde" der Schuldnerin ist als solche zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Schuldnerin wegen der gerügten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 22.1.1997 zu Ordnungsmitteln verurteilt. Es besteht auch kein Anlaß, die Höhe der festgesetzten Ordnungsmittel zu reduzieren.