OLG Köln - Beschluß vom 04.11.2002
16 W 38/01
Normen:
EuGVÜ Art. 27, 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 118
OLGReport-Köln 2003, 232
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 117/01

Verwirkung einer nach niederländischem Recht titulierten Unterhaltsforderung

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 16 W 38/01

DRsp Nr. 2003/4123

Verwirkung einer nach niederländischem Recht titulierten Unterhaltsforderung

Die Vollstreckung einer in den Niederlanden titulierten Unterhaltsforderung erst drei Jahre nach Titelerlangung verstößt weder nach deutschem noch nach niederländischem Recht gegen Treu und Glauben, wenn eine frühere Vollstreckung wegen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners nicht sinnvoll erschien.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27, 28 ;

Gründe:

Die nach Art. 36, 37 EuGVÜ in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs. 1 AVAG i.d.F. vom 19.2.2001 zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es findet noch das EuGVÜ vom 27.9.1968 in der Fassung des 4. Beitrittsabkommens vom 29.11.1996 Anwendung, da die EuGVVO vom 22.12.2000, die nunmehr die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt, in Anbetracht ihrer Übergangsvorschriften (Art. 66 I, II EuGVVO) für den vorliegenden Fall, in dem es um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung vom 2.2.1998 geht, noch keine Geltung hat.

Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 2.2.1998 der Arrondissementrechtbank (Landgericht) Maastricht ist zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorliegen und keine Ablehnungsgründe bestehen, Artt. 31, 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ.