Die nach Art.
Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 2.2.1998 der Arrondissementrechtbank (Landgericht) Maastricht ist zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorliegen und keine Ablehnungsgründe bestehen, Artt. 31, 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ.
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