»... Die aufgrund des § 34 b Abs. 8 der GewO erlassene Versteigererverordnung ist hier auf den AntrSt. anwendbar, denn dieser befaßt sich nach seinen Angaben gewerbsmäßig i. S. des § 34 b Abs. 1 GewO mit der Versteigerung fremder beweglicher Sachen.
Die Ausnahmevorschrift des § 34 b Abs. 10 Nr. 2 GewO greift zu seinen Gunsten nicht ein. Diese Regelung findet nur auf Versteigerungen Anwendung, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden. Damit ist sichergestellt, daß die Vorschriften der Versteigererverordnung auf die Versteigerungen der Gerichtsvollzieher nicht zutreffen. Für eine ausdehnende oder entspr. Anwendung dieser Ausnahmeregel auf eine andere Person als den Gerichtsvollzieher im Rahmen der besonderen Verwertung gemäß § 825 ZPO spricht nichts. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 34 b Abs. 10 GewO, der mit die extensive Interpretation und den Analogieschluß ausschließender Eindeutigkeit lediglich von Behörden und Beamten spricht.