VGH Hessen, vom 05.11.1986 - Aktenzeichen 1 UE 700/86
DRsp Nr. 1996/18025
Der Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Hauptsacheausspruches kann von jeder Partei im Berufungsverfahren gestellt werden, ohne daß es dazu einer eigenen Berufung oder Anschlußberufung dieser Partei bedürfte.
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