»Die AntrG. [Post] war nicht berechtigt, die auf dem Postgirokonto des AntrSt. gutgeschriebene Arbeitslosenunterstützung, die zu den im Sozialgesetzbuch geregelten Geldleistungen gehört (§ 19 SGB-AT [SGB-I]), mit dem im Zeitpunkt der Gutschrift bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen und damit die Arbeitslosenunterstützung einzubehalten. Diesem Vorgehen der AntrG. stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 1 SGB-AT, 394 BGB entgegen.
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