I. Der zwischen den Parteien am 10.12.2009 ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer in Budapest, bestehend aus Herrn Dr. B. als Vorsitzendem des Rates sowie Frau Dr. F. und Herrn Dr. M. als Schiedsrichtern wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
"1. Das Schiedsgericht verpflichtet den Beklagten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Beschlusses
a/
- dem Kläger 208.537,22 Euro zurückzuzahlen (in Worten: zweihundertachttausend fünfhundertsiebenunddreißig Euro und zweiundzwanzig Cent) und für diesen Betrag vom 15. August 2006 bis zum Tage der Rückzahlung Verzugszinsen zu zahlen, in der Höhe wie folgt:
vom 15. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 3,454 %, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 4,03 %, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 4,733 %, vom 1. Januar 2009 bis zur Zahlung im Dezember 2009 3,025 %, im Falle einer Rückzahlung nach dem 1. Januar 2010 die ab dem 1. Januar 2010 bis zur Zahlung maßgebenden EURIBOR Zinsen,
- und verpflichtet den Kläger, gleichzeitig mit der Zahlung des Beklagten, dem Beklagten die als vertragliche Leistung übergebenen Unterlagen und Software zurückzugeben,
b/
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