OLG Köln - Beschluss vom 19.11.2010
19 Sch 7/10
Normen:
ZPO § 1061;

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 19 Sch 7/10

DRsp Nr. 2011/4837

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Tenor

I. Der zwischen den Parteien am 10.12.2009 ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer in Budapest, bestehend aus Herrn Dr. B. als Vorsitzendem des Rates sowie Frau Dr. F. und Herrn Dr. M. als Schiedsrichtern wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

"1. Das Schiedsgericht verpflichtet den Beklagten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Beschlusses

a/

- dem Kläger 208.537,22 Euro zurückzuzahlen (in Worten: zweihundertachttausend fünfhundertsiebenunddreißig Euro und zweiundzwanzig Cent) und für diesen Betrag vom 15. August 2006 bis zum Tage der Rückzahlung Verzugszinsen zu zahlen, in der Höhe wie folgt:

vom 15. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 3,454 %, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 4,03 %, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 4,733 %, vom 1. Januar 2009 bis zur Zahlung im Dezember 2009 3,025 %, im Falle einer Rückzahlung nach dem 1. Januar 2010 die ab dem 1. Januar 2010 bis zur Zahlung maßgebenden EURIBOR Zinsen,

- und verpflichtet den Kläger, gleichzeitig mit der Zahlung des Beklagten, dem Beklagten die als vertragliche Leistung übergebenen Unterlagen und Software zurückzugeben,

b/