Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 16 AVAG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Mai 1999 zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist nicht anerkennungsfähig.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|