OLG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2000
6 W 22/00
Normen:
ZPO § 274 Abs. 3 S. 1 ; EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 451
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen O 447/99

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Versäumnisurteils; Rechtzeitigkeit der Zustellung

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 6 W 22/00

DRsp Nr. 2004/8606

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Versäumnisurteils; Rechtzeitigkeit der Zustellung

»An der Rechtzeitigkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ fehlt es, wenn zum einen die Einlassungsfrist von zwei Wochen gemäß § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gewahrt wurde und zum anderen objektiv die verbleibende Zeit nach den konkreten Umständen nicht ausreichte, für eine Verteidigung vor dem Gericht des Erststaates Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte von einem ihm gegen das Urteil möglichen Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

ZPO § 274 Abs. 3 S. 1 ; EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 16 AVAG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Mai 1999 zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist nicht anerkennungsfähig.