Dem Inhalt nach vollstreckbar sind nur Leistungsurteile, d.h. solche Urteile, die einen durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers beinhalten. Gleiches gilt für Duldungsurteile, § 748 Abs. 2ZPO, §§ 1147, 1192 Abs. 1BGB. Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind nicht vollstreckbar, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben; abgesehen vom Kostenausspruch als Grundlage der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 1ZPO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.