OLG Köln - Beschluß vom 17.11.2004
16 W 31/04
Normen:
EuGVVO Art. 38 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 83
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 272/04

Vollstreckung aus einem italienischen Vollstreckungsbescheid

OLG Köln, Beschluß vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 16 W 31/04

DRsp Nr. 2004/20190

Vollstreckung aus einem italienischen Vollstreckungsbescheid

Obwohl nach italienischem Recht (Art. 633 c.p.c.) ein Vollstreckungsbescheid, der im Ausland zugestellt werden müsste, nicht ergehen darf, ist ein dennoch erlassener Vollstreckungsbescheid nicht nichtig. Ist er erst, nachdem dem Gegner eine ausreichende Widerspruchsfrist eingeräumt worden war, mit einer Vollstreckungsanordnung versehen worden, so handelt es sich um eine Entscheidung i. S. Art. 38 EuGVVO mit der Folge, dass der Schuldner mit allen Einwendungen, die er bereits vor dem italienischen Gericht hätte geltend machen können, im Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO). Nachträgliche materiellrechtliche Einwendungen (- Einwand der nachträglichen Erfüllung -) sind jedenfalls insoweit zulässig, als sie auf zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen beruhen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 38 ;

Gründe: