OLG Celle - Beschluss vom 09.07.2002
2 W 60/02
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 257
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 108/01

Vollstreckung der Betriebspflicht hinsichtlich einer Speisegaststätte

OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 2 W 60/02

DRsp Nr. 2003/11251

Vollstreckung der Betriebspflicht hinsichtlich einer Speisegaststätte

Die in einem Pachtvertrag vereinbarte Betriebspflicht hinsichtlich einer Speisegaststätte ist als unvertretbare Handlung grundsätzlich gemäß § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, jedoch nur, wenn die weitere Erfüllung dem Schuldner zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner gesundheitlich zur Fortführung der Gaststätte nicht in der Lage und der Betrieb von seinem Zuschnitt auf persönliche Leistungserbringung im Rahmen eines Familienbetriebes ausgelegt ist.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 793, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg.

Der Gläubiger hatte Gelegenheit, zu dem Beschwerdevorbringen innerhalb der ihm von dem Landgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2002 gesetzten ausreichend bemessenen Frist Stellung zu nehmen.