LG Lüneburg, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 108/01
Vollstreckung der Betriebspflicht hinsichtlich einer Speisegaststätte
OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 2 W 60/02
DRsp Nr. 2003/11251
Vollstreckung der Betriebspflicht hinsichtlich einer Speisegaststätte
Die in einem Pachtvertrag vereinbarte Betriebspflicht hinsichtlich einer Speisegaststätte ist als unvertretbare Handlung grundsätzlich gemäß § 888 Abs. 1ZPO vollstreckbar, jedoch nur, wenn die weitere Erfüllung dem Schuldner zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner gesundheitlich zur Fortführung der Gaststätte nicht in der Lage und der Betrieb von seinem Zuschnitt auf persönliche Leistungserbringung im Rahmen eines Familienbetriebes ausgelegt ist.
Die gemäß §§ 793, 569ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg.
Der Gläubiger hatte Gelegenheit, zu dem Beschwerdevorbringen innerhalb der ihm von dem Landgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2002 gesetzten ausreichend bemessenen Frist Stellung zu nehmen.
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