OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 7 W 22/99
DRsp Nr. 2006/27138
Vollstreckung einer unmöglichen Verpflichtung
1. Eine Verpflichtung, deren Erfüllung dem Schuldner unmöglich ist, kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.2. Der Schuldner hat substantiiert darzulegen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um die geschuldete Handlung vorzunehmen.
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