Durch Beschluss vom 1.6.2006 hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner Untersagungsanordnungen i.S. von
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Die angefochtene Entscheidung beruht auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Zwar ist der Ausgangsbeschluss des Familiengerichts vom 1.6.2006 grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugänglich. Alle für eine Zwangsvollstreckung erforderlichen Anordnungen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64b Rn. 33 f.) sind darin getroffen. Gleichwohl lagen und liegen bisher die Voraussetzungen für eine Anordnung des Inhalts der am 14.11.2006 getroffenen Entscheidung nicht vor.
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