OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.1999
20 WF 102/99
Normen:
ZPO § 883 § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 398
OLGReport-Karlsruhe 2000 311

Vollstreckung eines Auskunftsanspruch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 20 WF 102/99

DRsp Nr. 2000/8865

Vollstreckung eines Auskunftsanspruch

»Zur Vollstreckung der Verurteilung zur Vorlage von Belegen«

Normenkette:

ZPO § 883 § 888 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist das ehegemeinschaftliche Kind des Beklagten und der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Er begehrt von dem Beklagten Unterhalt und Auskunft im Wege der Stufenklage.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.08.1999 hat er beantragt, den Beklagten in der ersten Stufe des Rechtsstreits zu verurteilen, die Bilanzen und Gewinn- u. Verlustrechnungen für die Jahre 1996 bis 1998 nebst Anlagenverzeichnissen sowie die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 und die in diesen Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Hierüber erging am gleichen Tag ein Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts.

Mit dem Vortrag, daß der Schuldner seine Auskunftspflicht aus dem ihm am 17.08.1999 zugestellten Titel nicht nachgekommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.1999 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld, im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft, gemäß § 888 ZPO gestellt.

Mit Beschluß vom 25.10.1999 hat das Amtsgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da der Titel vom 11.08.1999 einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht zugänglich sei.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.