BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 199/03
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1323
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

Vollstreckung eines Duldungstitels

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 199/03

DRsp Nr. 2004/11053

Vollstreckung eines Duldungstitels

Ist der Schuldner verurteilt, die Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile zu dulden, so ist der Titel hinreichend bestimmt, wenn sich die Geschäftsanteile aus der Urteilsformel ergeben. Eine genauere Bezeichnung der zu vollstreckenden Ansprüche ist nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerinnen halten GmbH- und Kommanditanteile an den Drittschuldnerinnen. Sie haben ihre Geschäftsanteile mit privatschriftlichen und notariellen Verträgen zur Sicherung von Forderungen der Gläubigerin verpfändet.

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerinnen Klage erhoben, die Verwertung ihrer Geschäftsanteile an den Drittschuldnerinnen nach § 1277 BGB zu dulden. Das Landgericht Wuppertal und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben die Schuldnerinnen (dort Beklagte zu 1 und 2) durch Urteile vom 20. März 2001 (Landgericht) und 26. April 2002 (Oberlandesgericht) verurteilt, "die Verwertung folgender Geschäftsanteile nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Befriedigung der fälligen Forderungen der Klägerin gegenüber a) der T. GmbH & Co., b) der R. GmbH & Co., c) der S. GmbH & Co. KG zu dulden:

a) Geschäftsanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des Amtsgerichts P. unter HRB 10183 eingetragenen TT. mbH im Nennwert von 49.000 DM;