I. Die Schuldnerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an den Gläubiger 47.171 Stück V-Aktien zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbeschluß gegen die Schuldnerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus 47.171 Stück V-Aktien gegenüber der V AG und der Stadtsparkasse D (Depotführerin) als Drittschuldnern gepfändet wurde. Auch dieser Beschluß wurde - nach der Zurückweisung von Rechtsbehelfen der Stadtsparkasse - insoweit rechtskräftig. In dem die Erinnerung der Drittschuldnerin in diesem Umfang zurückweisenden Beschluß heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß den §§ 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet.
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