BGH - Beschluß vom 16.07.2004
IXa ZB 24/04
Normen:
ZPO § 884 § 886 ; DepotG § 8 § 14 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1763
BGHReport 2004, 1450
BGHZ 160, 121
InVo 2004, 505
JurBüro 2005, 211
MDR 2005, 110
NJW 2004, 3340
Rpfleger 2004, 714
WM 2004, 1747
ZIP 2004, 1568
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Vollstreckung eines Titels auf Übertragung von Aktien in einem Sammeldepot

BGH, Beschluß vom 16.07.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 24/04

DRsp Nr. 2004/12843

Vollstreckung eines Titels auf Übertragung von Aktien in einem Sammeldepot

»Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.«

Normenkette:

ZPO § 884 § 886 ; DepotG § 8 § 14 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an den Gläubiger 47.171 Stück V-Aktien zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbeschluß gegen die Schuldnerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus 47.171 Stück V-Aktien gegenüber der V AG und der Stadtsparkasse D (Depotführerin) als Drittschuldnern gepfändet wurde. Auch dieser Beschluß wurde - nach der Zurückweisung von Rechtsbehelfen der Stadtsparkasse - insoweit rechtskräftig. In dem die Erinnerung der Drittschuldnerin in diesem Umfang zurückweisenden Beschluß heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß den §§ 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet.