Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den ihren Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der Vorschrift, nach welchen die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung zulässig ist, liegen nicht vor.
I.
Die Gläubigerin will aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts vom 27. August 2002 den ihr zuerkannten Anspruch gegen die Schuldnerin auf Erteilung eines Buchauszugs zwangsweise durchsetzen, und zwar - dies ergibt sich aus den Gründen ihres Antrags vom 16. Juli 2003 - nur hinsichtlich der unter Buchstabe f) im Tenor des Urteils aufgeführten Aluminium-Schrott-Einkäufe mit den im Einzelnen genannten Unternehmen.
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