OLG Köln - Beschluß vom 23.10.2002
16 W 26/02
Normen:
EuGVÜ Art. 31 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 264
OLGReport-Köln 2003, 92
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 257/02

Vollstreckung eines unbestimmten ausländischen Titels

OLG Köln, Beschluß vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 16 W 26/02

DRsp Nr. 2003/4122

Vollstreckung eines unbestimmten ausländischen Titels

Die Verurteilung in einem niederländischen Urteil zur Zahlung von "gesetzlichen Zinsen" ist hinreichend bestimmt und daher in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich vollstreckbar. Allerdings bedarf es vor der Vollstreckung einer zahlenmäßigen Konkretisierung der Zinsen im Klauselerteilungsbeschluss.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 31 ;

Gründe:

Durch vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil des Kantongerichts Boxmeer vom 21.11.00 - Rollen-Nr. CV 158706/653/99 - ist der Antragsgegner gegen Quittung zur Zahlung von 10.000,- niederländischen Gulden (NLG) (= 4.537,80 Euro) zuzüglich gesetzlicher Zinsen aus 9.000,- NLG (= 4.084,02 Euro) seit dem 15.5.2000 sowie 1.006,19 NLG (= 456,59 Euro) festgesetzter Kosten des Rechtsstreits, darunter 500,- NLG Prozessbevollmächtigtenhonorar verurteilt worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Bonn - der Vorsitzende - dem Antrag des Antragstellers, das Urteil für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären, stattgegeben. Dabei ist zugleich angeordnet worden, dass der Antragsgegner die Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- EURO abwenden kann.