Durch vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil des Kantongerichts Boxmeer vom 21.11.00 - Rollen-Nr. CV 158706/653/99 - ist der Antragsgegner gegen Quittung zur Zahlung von 10.000,- niederländischen Gulden (NLG) (= 4.537,80 Euro) zuzüglich gesetzlicher Zinsen aus 9.000,- NLG (= 4.084,02 Euro) seit dem 15.5.2000 sowie 1.006,19 NLG (= 456,59 Euro) festgesetzter Kosten des Rechtsstreits, darunter 500,- NLG Prozessbevollmächtigtenhonorar verurteilt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Bonn - der Vorsitzende - dem Antrag des Antragstellers, das Urteil für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären, stattgegeben. Dabei ist zugleich angeordnet worden, dass der Antragsgegner die Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- EURO abwenden kann.
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