Vollstreckung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe eines Kellerraums und Abtrennung der Haustechnik
OLG Köln, Beschluß vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 2 W 204/99
DRsp Nr. 2000/3552
Vollstreckung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe eines Kellerraums und Abtrennung der Haustechnik
1. Für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Herausgabe von Räumen ist auch dann allein der Gerichtsvollzieher zuständig, wenn in dem Vollstreckungstitel zugleich weitere Ansprüche auf Vornahme einer vertretbaren Handlung zuerkannt sind.2. Das Beschwerdegericht ist für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 887, 888ZPO nur dann zuständig, wenn es aufgrund eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszugs über einen Antrag nach § 887 oder § 888ZPO mit dem Vollstreckungsantrag befaßt wird, nicht aber dann, wenn im ersten Rechtszug ein anderer Antrag gestellt worden war und erstmals im Beschwerdeverfahren (auch) Maßnahmen nach § 887 oder § 888ZPO erstrebt werden.
Normenkette:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO §§ 885, 887, 802 ;
Fundstellen
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