SchlHOLG - Urteil vom 02.06.2000
14 UF 180/99
Normen:
ZPO § 709 § 717 § 718 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 104/99

Vollstreckungsabwehrklage - Höhe der Sicherheitsleistung

SchlHOLG, Urteil vom 02.06.2000 - Aktenzeichen 14 UF 180/99

DRsp Nr. 2001/6901

Vollstreckungsabwehrklage - Höhe der Sicherheitsleistung

Bei der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich die Höhe der Sicherheitsleistung sowohl nach den in erster Instanz angefallenen Kosten als auch nach dem Zahlungsanspruch des Beklagten, der durch das angefochtene Urteil gehindert wird, aus der vollstreckbaren Urkunde gegen den Kläger der Vollstreckungsabwehrklage vorzugehen

Normenkette:

ZPO § 709 § 717 § 718 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 718 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Der Antrag des Beklagten hat in der Sache auch Erfolg.

Angesichts des in der Hauptsache am 7. Juli 2000 bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung bestehen keine Bedenken, der in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken OLGR 1998, 271) und Literatur (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 709 Rdnr. 3) vertretenen Auffassung zu folgen, dass die Sicherheit nicht nur nach den Kosten, sondern insgesamt nach den für den Gläubiger nachteiligen Vollstreckungswirkungen zu bemessen ist, wenn durch das vorläufig vollstreckbare Urteil die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.