I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Vollstreckungsgegenklage.
Der Antragsteller hat in der im Antrag näher bezeichneten notariellen Urkunde anerkannt, dass er seinem Vater (im Folgenden: Erblasser) 200.000 DM schulde, und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des Erblassers und betreibt nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. So hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.4.2004 einen behaupteten Pflichtteilsanspruch des Antragstellers in Höhe eines Betrags von 31.750 Euro pfänden lassen.
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