OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.07.2004
4 W 146/04
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 389 ; BGB § 812 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 323
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 55/04

Vollstreckungsgegenklage bei hilfsweiser Aufrechnung der Forderung in einem anderen Rechtsstreit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 4 W 146/04

DRsp Nr. 2005/572

Vollstreckungsgegenklage bei hilfsweiser Aufrechnung der Forderung in einem anderen Rechtsstreit

»Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Gläubiger die titulierte Forderung in einem anderen Rechtsstreit hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, solange über die zur Aufrechnung gestellte Forderung noch nicht entschieden worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 389 ; BGB § 812 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Vollstreckungsgegenklage.

Der Antragsteller hat in der im Antrag näher bezeichneten notariellen Urkunde anerkannt, dass er seinem Vater (im Folgenden: Erblasser) 200.000 DM schulde, und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des Erblassers und betreibt nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. So hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.4.2004 einen behaupteten Pflichtteilsanspruch des Antragstellers in Höhe eines Betrags von 31.750 Euro pfänden lassen.