OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.11.2000
2 W 132/00
Normen:
ZPO § 766 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 458
OLGReport-Oldenburg 2001, 46

Vollstreckungshaftbefehl - greifbare Gesetzwidrigkeit - Vollstreckungserinnerung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 2 W 132/00

DRsp Nr. 2001/13765

Vollstreckungshaftbefehl - greifbare Gesetzwidrigkeit - Vollstreckungserinnerung

»Ein greifbar gesetzwidrig und zudem ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners zustandegekommener Vollstreckungshaftbefehl ist als Maßnahme des Vollstreckungszwangs mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO anzufechten.«

Normenkette:

ZPO § 766 ;

Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist nach § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Es ist zudem rechtzeitig eingelegt und nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung für den Schuldner ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Dieser liegt darin, daß das Landgericht durch die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig ein sachliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand abgelehnt hat.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.