1. Das Rechtsmittel ist nach § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Es ist zudem rechtzeitig eingelegt und nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung für den Schuldner ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Dieser liegt darin, daß das Landgericht durch die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig ein sachliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand abgelehnt hat.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|