OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2000
15 W 318/00
Normen:
ZPO § 727 ; HGB § 13 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 140
OLGReport-Hamm 2001, 219

Vollstreckungsklausel für eine Bankfiliale

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 15 W 318/00

DRsp Nr. 2001/6696

Vollstreckungsklausel für eine Bankfiliale

»1. Der Wechsel der Zuordnung einer titulierten Forderung zum Geschäftsbetrieb einer bestimmten Zweigniederlassung einer Bank begründet keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO.2. Der Gläubigerin kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel nicht verweigert werden.«

Normenkette:

ZPO § 727 ; HGB § 13 ;

Gründe:

I.