OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 15 W 318/00
DRsp Nr. 2001/6696
Vollstreckungsklausel für eine Bankfiliale
»1. Der Wechsel der Zuordnung einer titulierten Forderung zum Geschäftsbetrieb einer bestimmten Zweigniederlassung einer Bank begründet keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1ZPO.2. Der Gläubigerin kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel nicht verweigert werden.«
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