BGH - Beschluß vom 02.10.2002
XII ZR 173/02
Normen:
ZPO §§ 712 719 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 598
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen XII ZR 173/02

DRsp Nr. 2002/16267

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Ein Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO ist im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

Normenkette:

ZPO §§ 712 719 ;

Gründe:

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet.

Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausgegangen, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsgericht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsverfahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt.