BGH - Beschluß vom 29.07.2004
III ZR 263/04
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 147
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 29.07.2004 - Aktenzeichen III ZR 263/04

DRsp Nr. 2004/13352

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Der Schuldner kann sich im Revisionsverfahren grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche in einer Größenordnung von 7,5 Mio. EURO gegen das beklagte Land geltend. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin auferlegt und die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine erloschene bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis ein von Art. 14 GG geschütztes Recht ist.