I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 949.168,33 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr Auskunft zu erteilen,
welche Erzeugnisse sie seit dem 1. April 1993 mit der Marke "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet hat und in welchem Umfang sie solchermaßen gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe ihrer Abnehmer einschließlich der vollen Firmenadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten sowie der jeweils gelieferten Stückzahlen aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten.
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