BGH - Beschluß vom 10.10.2002
I ZR 217/02
Normen:
ZPO § 712, 719 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 10.10.2002 - Aktenzeichen I ZR 217/02

DRsp Nr. 2002/15535

Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Einem Antrag ist allerdings regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Schuldner versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre.

Normenkette:

ZPO § 712, 719 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 949.168,33 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr Auskunft zu erteilen,

welche Erzeugnisse sie seit dem 1. April 1993 mit der Marke "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet hat und in welchem Umfang sie solchermaßen gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe ihrer Abnehmer einschließlich der vollen Firmenadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten sowie der jeweils gelieferten Stückzahlen aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten.