»1. Der Grundsatz der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels ist bei immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen gewahrt, wenn der Titel die zu unterlassende Störung benennt und den durch die Handlung zu erzielenden Erfolg bestimmt bezeichnet.2. Der Senat führt seine bisherigen Rechtsprechung fort, dass im Verfahren nach §§ 887 ff. ZPO der Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.1998, 6 W 338/98).«
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