OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2000
20 U 126/00
Normen:
ZPO § 91a § 929 Abs. 2 § 936 § 187 § 207 Abs. 1 § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 543
wrp 2001, 53
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/00

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 20 U 126/00

DRsp Nr. 2001/11249

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

1. Die Vollziehung bei einer Urteilsverfügung ist nicht deswegen entbehrlich, weil ihre Zustellung von Amts wegen erfolgt oder der Wille des Gläubigers, von einem Titel Gebrauch zu machen, schon durch dessen Erstreiten zum Ausdruck kommt.2. Für die Einhaltung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antrag auf Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingereicht worden ist und die Zustellung demnächst erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 91a § 929 Abs. 2 § 936 § 187 § 207 Abs. 1 § 270 Abs. 3 ;

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach die unterliegende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits belastet wird. Dies führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Kostenverteilung.