Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach die unterliegende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits belastet wird. Dies führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Kostenverteilung.
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