OLG Hamburg - Beschluss vom 28.12.2000
3 U 171/00
Normen:
ZPO § 176 § 922 § 929 Abs. 1 ; BGB § 174 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 278
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 150/99

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei persönlich

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 3 U 171/00

DRsp Nr. 2004/19715

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei persönlich

Hat sich in einem anhängigen Rechtsstreit für eine Partei ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so sind gem. § 176 ZPO sämtliche Zustellungen an diesen zu bewirken. Eine einstweilige Verfügung wird daher nicht i.S. von § 929 Abs. 1 ZPO vollzogen, wenn sie an die Partei persönlich zugestellt wird. Für die Bestellung als Prozessbevollmächtigter ist es ausreichend, wenn ein Rechtsanwalt auf eine Abmahnung vorprozessual seine Prozessbevollmächtigung auch für das anstehende Verfügungsverfahren dem Gegner mitteilt.

Normenkette:

ZPO § 176 § 922 § 929 Abs. 1 ; BGB § 174 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Antragsgegnerin vertreibt zahntechnische Produkte.

Mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 1999 war die aus ihm ersichtliche Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin ergangen. Mit dem - in der Berufung vorliegend angefochtenen - Urteil vom 7. Juni 2000 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen; die Entscheidung ist damit begründet worden, die Unterlassungsverfügung sei nicht wirksam vollzogen worden (§§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO).