I.
Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Antragsgegnerin vertreibt zahntechnische Produkte.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 1999 war die aus ihm ersichtliche Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin ergangen. Mit dem - in der Berufung vorliegend angefochtenen - Urteil vom 7. Juni 2000 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen; die Entscheidung ist damit begründet worden, die Unterlassungsverfügung sei nicht wirksam vollzogen worden (§§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO).
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