OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.1999
22 U 66/98
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 §§ 927 91 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 68
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 476/97

Vollziehungsfrist bei Neuanordnung eines Arrestes durch Berufungsgericht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 22 U 66/98

DRsp Nr. 1999/7259

Vollziehungsfrist bei Neuanordnung eines Arrestes durch Berufungsgericht

1. Wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht einen von ihm erlassenen Arrest durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, den Arrest durch Berufungsurteil erneut anordnet, löst dieser eine neue Vollziehungsfrist aus.2. Zur Vollziehung des neuen Arrestes muß der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen treffen; es genügt nicht, daß er es bei den Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des aufgehobenen ersten Arrestes beläßt.3. Die nicht gewahrte Vollziehungsfrist führt zur Aufhebung des Arrestes nach § 927 ZPO.4. Wenn ein Arrest aufgehoben wird, weil die Vollziehungsfrist nicht gewahrt wurde, hat der Gläubiger nach h.M. neben den Kosten des Abänderungsverfahrens auch die Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 §§ 927 91 ;

Sachverhalt: