I.
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Fach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zur Auferlegung der Kosten beider Rechtszüge auf die Verfügungsbeklagte, weil die Berufung der Verfügungsklägerin aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.
1. Das Landgericht Aschaffenburg hat in dem angefochtenen Urteil vom 16.8.2001 seine Beschlussverfügung vom 3.5.2001 aufgehoben mit der Begründung, die Verfügungsklägerin habe diese einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten nicht innerhalb der am 5.6.2001 abgelaufenen Vollziehungsfrist (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) wirksam zugestellt. Dem kann nicht gefolgt werden.
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