OLG Bamberg - Beschluss vom 12.12.2001
3 U 252/01
Normen:
ZPO § 922 Abs. 2 § 929 Abs. 2 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2002, 239
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 85/01

Vollzug einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung des Titels

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 3 U 252/01

DRsp Nr. 2005/13273

Vollzug einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung des Titels

Für die Vollziehung einer im Beschlussverfahren ergangenen einstweiligen Verfügung reicht die Zustellung einer durch den Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift an den Verfügungsgegner aus.

Normenkette:

ZPO § 922 Abs. 2 § 929 Abs. 2 § 936 ;

Gründe:

I.

Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Fach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zur Auferlegung der Kosten beider Rechtszüge auf die Verfügungsbeklagte, weil die Berufung der Verfügungsklägerin aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.

1. Das Landgericht Aschaffenburg hat in dem angefochtenen Urteil vom 16.8.2001 seine Beschlussverfügung vom 3.5.2001 aufgehoben mit der Begründung, die Verfügungsklägerin habe diese einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten nicht innerhalb der am 5.6.2001 abgelaufenen Vollziehungsfrist (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) wirksam zugestellt. Dem kann nicht gefolgt werden.