OLG München - Beschluß vom 17.01.1997
21 W 3225/96
Normen:
AVAG §§ 12 16 ; EuGVÜ § 27 Abs. 2 §§ 28 40 ; ZPO § 191 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 203
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17843/96

Voraussetzung für die Anerkennung eines und der Vollstreckung aus einem italienischen Urteil

OLG München, Beschluß vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 21 W 3225/96

DRsp Nr. 1998/15026

Voraussetzung für die Anerkennung eines und der Vollstreckung aus einem italienischen Urteil

»1. Voraussetzung für die Anerkennung eines italienischen Urteils ist, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, der Nachweis der Zustellung von Klage und Terminsladung. Dieser Nachweis ist aber nicht nach § 191 ZPO, sondern den Vorschriften des EuGVÜ zu führen.2. Der Gegenstands- und der Beschwerdewert des Anerkennungsverfahrens richten sich nach dem Wert der Forderung zuzüglich etwaiger im vollstreckbar zu erklärenden Urteil selbst festgesetzter Zinsen und Kosten.3. Im Anerkennungsverfahren ist eine Kostenentscheidung nur zu treffen, wenn sich der Schuldner hieran beteiligt hat.4. Im Tenor der Anerkennungsentscheidung ist das ausländische Urteil für vollstreckbar zu erklären. Zugleich ist anzuordnen, daß es mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

Normenkette:

AVAG §§ 12 16 ; EuGVÜ § 27 Abs. 2 §§ 28 40 ; ZPO § 191 ;

Gründe:

1) Der Senat erklärte durch Beschluß vom 17. Januar 1997 auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil des LG Bozen gegen die Beklagte im Inland für vollstreckbar. Der Beschluß enthielt keine Kostenentscheidung.

Die Klägerin beantragt nun, gemäß § 8 Abs. 4 AVAG nachträglich über die Kosten zu entscheiden.

2) Der Antrag ist zurückzuweisen.