1) Der Senat erklärte durch Beschluß vom 17. Januar 1997 auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil des LG Bozen gegen die Beklagte im Inland für vollstreckbar. Der Beschluß enthielt keine Kostenentscheidung.
Die Klägerin beantragt nun, gemäß § 8 Abs. 4 AVAG nachträglich über die Kosten zu entscheiden.
2) Der Antrag ist zurückzuweisen.
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