OLG München - Beschluss vom 20.10.2014
34 Wx 405/14
Normen:
BGB § 1154 Abs. 1; BGB §§ 1155, 1192 Abs. 1; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 1 Satz 1; GBO § 39 Abs. 2; ZPO § 830 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 857 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Kirchdorf Blatt 3681

Voraussetzungen der berichtigenden Eintragung der Pfändung einer BriefgrundschuldAnforderungen an den Nachweis des Gläubigerrechts

OLG München, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 405/14

DRsp Nr. 2014/16971

Voraussetzungen der berichtigenden Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerrechts

Für die berichtigende Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld ist verfahrensrechtlich neben der Briefvorlage zwar nicht die Voreintragung des (Pfändungs-)Schuldners, wohl aber der Nachweis des Gläubigerrechts durch Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts xxx - Grundbuchamt - vom 12. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis nicht in der fehlenden Voreintragung der betroffenen Person, sondern im fehlenden Nachweis des Gläubigerrechts durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen besteht.

Mit der aufgezeigten Möglichkeit, das Hindernis zu beseitigen, hat es sein Bewenden.

II.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, 40.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1154 Abs. 1; BGB §§ 1155, 1192 Abs. 1; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 1 Satz 1; GBO § 39 Abs. 2; ZPO § 830 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 857 Abs. 6;

Gründe

I.