Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts xxx - Grundbuchamt - vom 12. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis nicht in der fehlenden Voreintragung der betroffenen Person, sondern im fehlenden Nachweis des Gläubigerrechts durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen besteht.
Mit der aufgezeigten Möglichkeit, das Hindernis zu beseitigen, hat es sein Bewenden.
II.Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, 40.000 EUR.
I.
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