Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
In dem betroffenen Grundbuch ist der Beteiligte zu 2) seit dem 21.12.1979 als Alleineigentümer der im Rubrum aufgeführten Grundstücke eingetragen. Ebenfalls seit dem 21.12.1979 ist in Abt. III des betroffenen Grundbuchs als lfde. Nr. 1 eine Briefgrundschuld über ursprünglich 110.000,00 DM, jetzt 56.242,11 €, zu Gunsten der Bank1, lastend an den betroffenen Grundstücken, eingetragen. Ferner ist seit dem 23.09.1999 als lfde. Nr. 2 eine Buchgrundschuld über 500.000,00 DM, jetzt 255.645,94 €, zu Gunsten der Bank2 im Grundbuch eingetragen.
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