OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.12.2015
20 W 257/15
Normen:
GBO § 13; GBO § 18; GBO § 29; ZPO § 829; ZPO § 857; ZPO § 830;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 03.08.2015

Voraussetzungen der Eintragung der Pfändung einer aus einer Briefgrundschuld entstandenen Eigentümergrundschuld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 20 W 257/15

DRsp Nr. 2016/4008

Voraussetzungen der Eintragung der Pfändung einer aus einer Briefgrundschuld entstandenen Eigentümergrundschuld

Leitsatz: Auch die (deklaratorische) Eintragung der Pfändung einer angeblich aus einer Briefgrundschuld entstandenen Eigentümergrundschuld, die noch als Fremdrecht im Grundbuch eingetragen ist, setzt den Nachweis des Entstehens dieser Eigentümergrundschuld in der Form des § 29 GBO voraus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 13; GBO § 18; GBO § 29; ZPO § 829; ZPO § 857; ZPO § 830;

Gründe

I.

In dem betroffenen Grundbuch ist der Beteiligte zu 2) seit dem 21.12.1979 als Alleineigentümer der im Rubrum aufgeführten Grundstücke eingetragen. Ebenfalls seit dem 21.12.1979 ist in Abt. III des betroffenen Grundbuchs als lfde. Nr. 1 eine Briefgrundschuld über ursprünglich 110.000,00 DM, jetzt 56.242,11 €, zu Gunsten der Bank1, lastend an den betroffenen Grundstücken, eingetragen. Ferner ist seit dem 23.09.1999 als lfde. Nr. 2 eine Buchgrundschuld über 500.000,00 DM, jetzt 255.645,94 €, zu Gunsten der Bank2 im Grundbuch eingetragen.