Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter und Vorlage an das Beschwerdegericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als (unbefristete) Beschwerde gegen die Entscheidung des gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständigen Rechtspflegers zulässig.
In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, denn der Rechtspfleger hätte aus den im Beschluss genannten Gründen die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung des Vergleiches vom 19. Mai 1995 bezüglich des Ehegattentrennungsunterhalts nicht ablehnen dürfen.
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