BGH - Urteil vom 10.03.1977
VII ZR 77/76
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 180
BGHZ 68, 180, 183
BauR 1977, 208
NJW 1977, 947
ZfBR 1989, 20, 182
ZfBR 1994, 275
ZfBR 1995, 308

Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

BGH, Urteil vom 10.03.1977 - Aktenzeichen VII ZR 77/76

DRsp Nr. 1996/14719

Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

a. § 648 BGB verschafft dem Unternehmer eines Bauwerkes ein bevorzugtes und schnell zu verwirklichendes Sicherungsmittel. Das findet seine Rechtfertigung einmal in der Vorleistungspflicht des Unternehmers, zum anderen in dem Mehrwert, den das Grundstück durch seine Leistung erfahren hat. Dem Unternehmer, der durch den Einbau von beweglichen Sachen in das Grundstück gemäß § 946 BGB einen Eigentumsverlust erleidet und sich durch einen Eigentumsvorbehalt oder ein Besitzpfandrecht nicht absichern kann, soll bereits vor Fälligkeit seiner Werklohnforderung ein Kreditsicherungsmittel in die Hand gegeben werden. b. Der Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek setzt voraus, daß mit dem Bau zumindest begonnen worden ist. c. Ist das Bauwerk noch nicht vollendet, so kann nach § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB die Einräumung der Sicherungshypothek nur auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangt werden. d. Die Werklohnforderung des Unternehmers braucht nicht oder noch nicht fällig zu sein.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Siehe auch BGH, BGHZ 91, 139 = DRsp I(138)465a = BauR 1984, 413= NJW 1984, 2100.