I. Durch Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 6. Oktober 1998 wurde der Schuldner verurteilt, an die Gläubigerin 54151,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen gegen Sicherheit in Höhe von 58000 DM eingestellt. Die Sicherheit wurde zulässigerweise durch eine Bürgschaft der C vom 14. Januar 1999 erbracht.
Am 14. Februar 2000 schlossen die Parteien im Nachverfahren einen Vergleich:
1. Zum Ausgleich der Klageforderung und aller wechselseitigen Ansprüche der Parteien, bekannt oder nicht, eingeklagt oder nicht, zahlt der Beklagte an den Kläger 27000 DM.
2. Von diesem Betrag sind 17000 DM sofort zur Zahlung fällig.
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