OLG Koblenz - Beschluss vom 04.12.2000
8 W 783/00
Normen:
ZPO § 109 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 281
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 316/98

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherheit

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 8 W 783/00

DRsp Nr. 2004/3839

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherheit

1. Eine Sicherheit ist zurückzugewähren, wenn ihr Anlass weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn der unsichere Zustand beendet ist, der bei der Sicherheitsleistung vorgelegen hat, d.h., wenn Ansprüche deren Verwirklichung gesichert werden sollten, nicht oder nicht mehr entstehen können.2. Im Falle eines Vergleichs fällt der Anlass für eine Sicherheitsleistung erst weg, wenn der Schuldner seinen durch den Vergleich erwachsenen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.

Normenkette:

ZPO § 109 ;

Gründe:

I. Durch Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 6. Oktober 1998 wurde der Schuldner verurteilt, an die Gläubigerin 54151,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen gegen Sicherheit in Höhe von 58000 DM eingestellt. Die Sicherheit wurde zulässigerweise durch eine Bürgschaft der C vom 14. Januar 1999 erbracht.

Am 14. Februar 2000 schlossen die Parteien im Nachverfahren einen Vergleich:

1. Zum Ausgleich der Klageforderung und aller wechselseitigen Ansprüche der Parteien, bekannt oder nicht, eingeklagt oder nicht, zahlt der Beklagte an den Kläger 27000 DM.

2. Von diesem Betrag sind 17000 DM sofort zur Zahlung fällig.