LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 84/99
Voraussetzungen für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. § 927 ZPO
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 68/01
DRsp Nr. 2002/5550
Voraussetzungen für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. § 927ZPO
»Hat der Gläubiger gegen den Schuldner eine einstweilige Verfügung zur Abwehr einer einmaligen Handlung des Schuldners erwirkt, so kann der Schuldner eine Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung gem. § 927ZPO nicht mit der Begründung verlangen, der Unterlassungsanspruch sei weggefallen, weil er inzwischen die verbotene Handlung begangen und gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.«
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Februar 1999 gemäß §§ 927, 936ZPO ist unbegründet.
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