OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1999
5 UF 296/98
Normen:
BGB § 767 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 888 § 732 § 794 Nr. 3 § 795 S. 1 § 794 § 767 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1166
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück,

Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1999 - Aktenzeichen 5 UF 296/98

DRsp Nr. 2000/7288

Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage

1. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nur dann zulässig, wenn die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung überhaupt besteht.2. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gegenpartei konkret eine Vollstreckung beabsichtigt oder daß ihr die vollstreckungsfähige Ausfertigung verloren gegangen ist.

Normenkette:

BGB § 767 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 888 § 732 § 794 Nr. 3 § 795 S. 1 § 794 § 767 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Seine Vollstreckungsgegenklage ist sowohl zulässig als auch in vollem Umfang begründet.

I.

1.

Soweit das Familiengericht die gegen den Auskunftstitel gerichtete Vollstreckungsgegenklage mit der Erwägung, eine weitere Zwangsvollstreckung drohe nicht, für unzulässig erachtet hat, ist ihm nicht zu folgen.

Zulässig ist die gegen ein Urteil gerichtete Vollstreckungsgegenklage solange, wie eine Vollstreckungsmöglichkeit besteht. Diese Möglichkeit besteht erst dann nicht mehr, wenn der Gläubiger auf die weitere Vollstreckung verzichtet und die vollstreckbare Urteilsausfertigung herausgibt. Beides ist bisher nicht geschehen.

Mit dem bislang ergangenen Zwangsgeldbeschluß ist die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Urteil nicht erschöpft. Eine Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 888 ZPO kann wiederholt erfolgen.